Vertragsbedingungen für Mietverträge mit SELFSTORAGE Klagenfurt:
1. Allgemeine Rechte des Mieters
Die Box darf ab Mietbeginn bis Beendigung ausschließlich für Lagerzwecke in Übereinstimmung nachstehender Bedingungen des Vermieters genutzt werden.
2. Übernahme der Lagerbox
a, Der Mieter hat die Lagerbox bei Übernahme zu kontrollieren; Schäden oder Verunreinigungen sind sofort zu melden. Erfolgt so eine Meldung nicht, gilt die Box als gereinigt und unbeschädigt übernommen.
b, Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Box besenrein und im selben Zustand wie bei Vertragsbeginn zu übergeben. Die Verwendung von speziellen Reinigungsmitteln muss vorab mit dem Vermieter abgesprochen werden. Etwaige durch die Reinigung entstandene Schäden werden dem Mieter angelastet.
3. Nutzung der Lagerbox
a, Über die in der Box gelagerten Güter ist der Mieter Eigentümer bzw. wurde ihm von der Person, deren Eigentum sie sind, die Verfügungsgewalt erteilt, welche es ihm erlaubt, diese zu lagern.
b, Nicht gelagert werden dürfen:
- Nahrungsmittel oder verderbliche Waren
- unverpackte und gegen Befall von Motten oder sonstigen Schädlingen ungeschützte Textilien (im Speziellen Bekleidung, Pelzmäntel, Wolldecken, Teppiche usw.)
- Lebewesen jeder Art
- brennbare und/oder entzündliche Stoffe/Flüssigkeiten wie z.B. Benzin, Öl, Lithium-Batterien, Gas usw.
- Waffen, Sprengstoffe. Munition
- Chemikalien, radioaktive Stoffe, biologische Stoffe, toxische Abfallstoffe, Asbest oder sonstige gesundheitsgefährdende Materialien
- Sondermüll oder andere gefährliche Materialien
- alles, was Rauch, üblen Geruch oder sonstige Emissionen absondern kann
- jegliche verbotenen Substanzen und Waren wie z.B. Suchtmittel und Drogen,
c, Dem Mieter oder jeder mit ihm oder durch ihn auf das Gelände gelangende Personen ist es untersagt:
- die Lagerbox für andere Zwecke als die in den Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen geregelten Lagerzwecke zu benutzen, wobei die Nutzung der Lagerbox so zu erfolgen hat, dass andere Mieter in ihren Bestandrechten weder gestört noch beeinträchtigt werden.
- Gegenstände jeglicher Art außerhalb der Box abzustellen. Für Lagergut, welches sich außerhalb der Lagerbox befindet, behalten wir uns das Recht vor, dieses Kostenpflichtig zu entsorgen.
- Emissionen jeglicher Art aus der Box austreten zu lassen,
- den Fahrbereich auf dem Gelände zu verstellen und damit den Zutritt anderer Mieter zu beeinträchtigen,
- Dritte durch ihr Handeln in irgendeiner Art zu behindern.
d, Entstandene Schäden an bzw. in der Lagerbox sind dem Vermieter unverzüglich zu melden.
e, Die Absicht der gänzlichen oder teilweise Untervermietung der Lagerbox ist dem Vermieter vom Mieter nachweislich anzuzeigen. Die Untervermietung bedarf der Zustimmung des Vermieters, die nur dann verweigert werden darf, wenn durch die geplante Untervermietung der Lagerbox eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Vermieters, insbesondere an der Einhaltung der Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen, zu erwarten ist. Die Zustimmung des Vermieters gilt als erteilt, wenn der Vermieter der beabsichtigten Untervermietung nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Anzeige der geplanten Untervermietung begründet widerspricht.
f, Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass der Innenbereich des SELFSTORAGE videoüberwacht wird und im Einzelfall die Aufnahmen zur Klärung von strafbaren Handlungen sowie zur Abwehr oder Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen herangezogen werden.
4. Vertragsdauer
a, Sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich eine Befristung des Mietverhältnisses über die Lagerbox vereinbart wurde, werden die diesen Vertragsbedingungen unterliegenden Mietverträge auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
b, Der Vermieter ist zur Kündigung zum Monatsletzten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist berechtigt.
c, Der kleinste Abrechnungszeitraum beträgt 4 Wochen ab Mietbeginn, danach kann der Mieter den Mietvertrag täglich ohne Kündigungsfrist beenden.
d, Außerordentliche Kündigung:
Der Vermieter ist zudem zur vorzeitigen Auflösung des Mietvertrages ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in den Fällen des § 1118 ABGB berechtigt sowie weiters im Fall, dass über das Vermögen des Mieters ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die offenkundige Zahlungsunfähigkeit des Mieters in der Edikts Datei kundgemacht wird.
5. Zahlungsbedingungen
a, Mindestmietdauer, Mietentgelt, Fälligkeit:
1.Die Mindestmietdauer beträgt 4 Wochen; bei längeren Mietverhältnissen beträgt eine Abrechnungsperiode 1 Monat. Das Mietverhältnis ist von Mieterseite täglich kündbar. Die Höhe des Mietentgelts wird im individuellen Mietvertrag geregelt.
2. Das vereinbarte Entgelt wird auf den von der Statistik Austria verlautbarten monatlichen Index der Verbraucherpreise 2020 oder – sollte dieser Index nicht mehr verlautbart werden – einen an seine Stelle tretenden Index wertbezogen. Ausgangsbasis für diese Wertsicherung ist die für den Monat des Vertragsabschlusses endgültig verlautbarte Indexzahl. Indexschwankungen bis einschließlich 5% nach oben oder unten bleiben jeweils unberücksichtigt. Bei Überschreitung nach oben oder unten wird aber die gesamte Veränderung voll berücksichtigt. Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Die Indexzahl, die zur Überschreitung nach oben oder unten geführt hat, bildet jeweils die neue Ausgangsgrundlage für die Errechnung der weiteren Veränderungen. Eine Änderung des Mietzinses nach oben oder unten innerhalb der ersten beiden vollen Kalendermonate nach Beginn des Mietverhältnisses ist jedenfalls ausgeschlossen. Die unterbliebene Verrechnung gilt nicht als Verzicht auf die Wertanpassung, sodass beide Vertragsteile berechtigt sind, sich aus der Anwendung dieser Vertragsbestimmung ergebende Änderung des Mietzinsens nach oben oder unten auch rückwirkend für den Zeitraum von drei Jahren geltend zu machen.
3. Bei Mietbeginn ist die erste Mietzahlung für die erste Abrechnungsperiode fällig, ansonsten ist das Mietentgelt bis spätestens zum 1. Tag der neuen Abrechnungsperiode einlangend auf dem Bankkonto des Vermieters zu begleichen.
4. Die Anrechnung der Zahlungen erfolgt zuerst auf Nebenkosten (insbesondere Inkassospesen), dann auf Verzugszinsen, zuletzt auf die Miete selbst.
5. Der Mieter darf nicht eigene Forderungen gegen die Miete aufrechnen.
b, Fälligkeit und Verzug:
1. Es werden Verzugszinsen von 5 % über dem Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank vereinbart, wenn eine Zahlung mehr als 7 Tage fällig ist. Hierzu kommt eine Manipulationsgebühr von € 10,00 bzw. trägt der Mieter die Eintreibungskosten (Inkasso, Anwalt) in vollem Maße.
2. Bei Rückbuchung eines Bankeinzugs fallen zusätzlich die verrechneten Kosten der Bank an.
3. Kommt der Mieter der wiederholten Zahlungsaufforderung nicht nach, kann vom Vermieter der Zutritt zum Gelände bzw. zur Lagerbox verweigert werden. Der Vermieter ist in diesem Fall auch berechtigt, ein eigenes Zusatzschloss an der Box anzubringen, auch wenn der Mietvertrag gekündigt oder aufgelöst wurde.
4. Die Verpflichtung für den Mieter, die offenen Forderungen zu begleichen, bleibt aufrecht.
c, Pfandrecht und Verwertung
Der Vermieter hat ein gesetzliches Pfandrecht gemäß §1101 ABGB an sämtlichen vom Mieter selbst oder auf dessen Veranlassung in die Lagerbox eingebrachten Fahrnisse zur Besicherung sämtlicher Ansprüche aus Verträgen, die unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Vertragsbedingungen abgeschlossen wurden, insbesondere des Anspruchs auf Bezahlung des Mietzinses, allfälliger Verzugszinsen und Inkassokosten.
d, Aufrechnungsverbot
Die Aufrechnung von Forderungen des Mieters gegen Forderungen des Vermieters ist nicht zulässig.
6. Zutritt zur Lagerbox
a, Der Zutritt in das Gebäude erfolgt mittels einer Sicherheits-Chipkarte. Für diese erlegt der Mieter bei Mietbeginn eine Kaution von € 20,00; bei Mietende wird diese Kaution nach Rückgabe der Karte rückerstattet. Die eigene Lagerbox versperrt der Mieter mit einem eigenen Vorhängeschloss. Der Mieter hat von 05:00 – 23:00 Uhr Zutritt zu seiner Lagerbox. Sollte der Zutritt zur Box vorübergehend etwa aus technischem Gebrechen nicht möglich sein, stehen dem Mieter keine Ersatzansprüche zu.
b, Der Mieter hat die Möglichkeit, eine Person zu bevollmächtigen, die seine Box in seinem Namen betritt; er kann diese Erlaubnis jederzeit schriftlich beim Vermieter widerrufen. Der Vermieter hat das Recht aber nicht die Pflicht, den Zutritt zu verweigern, wenn eine Person das Gebäude betreten möchte, sich aber nicht ausweisen kann.
c, Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass seine Box während seiner Abwesenheit verschlossen ist. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, eine unversperrte Box eigenhändig zu verschließen. Eine Haftung des Vermieters dafür ist ausgeschlossen.
d, Instandhaltungsarbeiten oder andere Arbeiten, die der Sicherheit bzw. Funktionsfähigkeit im Lager- bzw. Boxenbereich dienen, berechtigen den Vermieter, unter einer Vorankündigung von 7 Tagen Zutritt zu der jeweiligen Box zu erhalten. Kommt der Mieter diesem Ersuchen nicht nach, hat der Vermieter das Recht, die Box ohne weitere Verständigung zu öffnen und zu betreten.
e, Bei Gefahr in Verzug ist es dem Vermieter oder einer von ihm bevollmächtigten Person erlaubt, die Box zu öffnen, zu betreten und gegebenenfalls zu räumen. Wenn nicht Gefahr im Verzug besteht, hat der Vermieter das Betretungsrecht im Interesse der Erhaltung der Anlage oder zur Ausübung notwendigen Aufsicht schonend auszuüben, nach zeitgerechter Anmeldung und Terminabsprache zu den üblichen und der dem Mieter zumutbaren Tageszeiten.
7. Alternative Box
a, Sollte es notwendig sein, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter eine alternative Box in gleicher Größe zuzuteilen und mit ihm gemeinsam innerhalb von 10 Tagen sein Lagergut umzulagern.
b, Wird dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen, ist der Vermieter berechtigt, die Box zu öffnen und das Lagergut auf Risiko des Mieters in eine andere Box umzulagern.
c, In beiden Fällen bleibt der bestehende Mietvertrag aufrecht.
8. Öffnen und Räumung der Lagerbox
Die beiden Parteien vereinbaren, dass ein durch den Vermieter durchgeführtes Öffnen einer Box nach den Bestimmungen dieses Vertrages keinen Tatbestand der Besitzstörung darstellt, sondern ausdrücklich gestattet ist.
9. Sonstige Bestimmungen
a, Für alle Streitigkeiten aus unter Zugrundelegung dieser Vertragsbedingungen geschlossenen Mietverträge wird die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Klagenfurt vereinbart.
b, Die unter Zugrundelegung dieser Vertragsbedingungen abgeschlossenen Mietverträge unterliegen dem österreichischen Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen, wobei festgehalten wird, dass Lagerboxen in keinem Fall von der Vermieterin zu Wohnzwecken vermietet werden, sodass die Bestimmungen des MRG für Mietverträge mit Verbrauchern nicht zur Anwendung gelangen.
Klagenfurt, 01.05.2026
Widerrufsrecht:
Da das entsprechende Bundesgesetz (Rechtsvorschrift für Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz) nicht für Verträge über Vermietung von Gebäuden gilt, gibt es kein Recht auf Widerruf.